UNSERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten.Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Liefer-aufträge Anwendung, auch wenn im Rahmen einer Geschäftsver-bindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht erteilt wird. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Geschäftsbedingungen des Käufers, auch wenn im Auftrag auf diesen Bezug genommen worden ist, erkennen wir nicht an.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis entsprechend der Mehrbelastung zu erhöhen, die uns durch nach Abschluss des Kaufvertrages ergehende gesetzliche oder behördliche Anordnungen, wie z. B. Steuern, Untersuchungsabgaben, Zölle oder Währungsausgleichsbeträge, auferlegt wird. Verpackung berechnen wir extra und zum Selbstkostenpreis. Rechnungen sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zehn Tage nach Rech- nungsdatum zahlbar. Nach Ablauf der 10-Tage-Frist tritt Verzug ein.Skonto und Rabattzusagen entfallen grundsätzlich, wenn Verzug eintritt. Die Gewährung von Skonti und Zahlungszielen bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln abzulehnen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere Schecks und Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzten geeignet sind, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen. Im Falles des Verzuges sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt unberührt. Dem Käufer steht jedoch der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht mehr oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

III. Lieferung

Wir sind, soweit dies dem Käufer zumutbar ist, zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der Käufer die Ware nicht zu dem vereinbarten Termin ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einlagern zu lassen oder nach Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können wir als Verzugsschaden 20% des mit dem Käufer vereinbarten Preises ohne weiteren Nachweis als Schadenersatz fordern. Dem Käufer steht der Nachweis, dass uns ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden sei, frei. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruches behal-ten wir uns vor. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen durch uns oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhält- nisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als einen Monat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen kann er keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

IV. Gewährleistung

Unwesentliche, handelsübliche Abweichungen in Farbe, Maßen, Holz- und Stoffstruktur bleiben vorbehalten. Ornamentiken werden nach unserer Wahl anstelle von Holz auch aus hochwertigen Ersatzstoffen, thermoplastischen Materialien usw. gefertigt.Nimmt der Auftraggeber die Ware trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten gelten die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Ablieferung der Ware, andere Mängel innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.Nichtkaufleute sind verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen seit Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der o.g. Fristen können Kaufleute Gewährleistungsansprüche für offensichtliche und erkennbare, Nichtkaufleute für offensichtliche Mängel nicht mehr geltend machen.Für Gewährleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Uns steht das Recht zu, die gerügten Waren zu untersuchen und nach unserer Wahl den Kaufpreis zu mindern oder nachzubessern, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist einwandfreien Ersatz zu liefern. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.Gewährleistungesansprüche gegen uns stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

V. Zurückhaltungsrecht

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Käufers nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

Wir liefern ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Zahlt der Käufer mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.Im Verkehr mit Kaufleuten bleiben alle Waren in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftigen entstehenden und bedingten Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Käufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Falle gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern auf unsere Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Käufers sind uns mitzuteilen.Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräuße-rung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit an-deren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung der Ware, wird der Käufer auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch diesen sind wir, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus sind wir, wenn der Käufer seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtsnahme auf die Belange des Käufers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, sofern wir dies dem Käufer mindestens 14 Tage vorher angedroht haben. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Vertrauliche Angaben und Urheberrecht

Angebot und Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Entwürfe dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eigentum und Urheberrecht an diesen Unterlagen sowie an Musterbüchern und Abbildungen bleiben bei uns.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Sohland OT Wehrsdorf. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Bautzen zuständig. Es steht uns frei, bei einem den Betrag von € 5000,- übersteigenden Streitwert das Landgericht Bautzen anzurufen. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen (Haager Übereinkommen von 1964) wird ausgeschlossen.

Wehrsdorfer Werkstätten Möbel & Innenausbau GmbH & Co. KG